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   OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18   

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OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18 (https://dejure.org/2019,58108)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23.12.2019 - 9 UF 104/18 (https://dejure.org/2019,58108)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Dezember 2019 - 9 UF 104/18 (https://dejure.org/2019,58108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung einer Beschwerde; Wiedereinsetzungsgesuch an den richtigen Adressaten; Wiedereinsetzung als außerordentlicher Rechtsbehelf; Keine Pflicht zur Rechtsbehelfsbelehrung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 27.07.2016 - XII ZB 203/15

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung einer Beschwerdebegründungsfrist in einer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Besondere Bemühungen des unzuständigen Gerichts - wie z.B. eine eingehende Zuständigkeitsprüfung, Weiterleitung per Fax, Trennung der Rechtsmittel-(hier Wiedereinsetzungs-)Schrift zwecks Versendung per Briefpost statt des Kurierdienstes bedarf es jedoch zur Unterbrechung des Kausalzusammenhangs nicht (BGH MDR 2016, 1164 - Rdnr. 13 bei juris), auch keiner Benachrichtigung des Rechtsanwalts.

    Wenn somit der (nicht täglich und auch nicht direkt zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht fahrende) Kurierdienst den Schriftsatz nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert hat, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH MDR 2016, 1164 - Rdnr. 13 f. bei juris; BGH FamRZ 2013, 436 - Rdnr. 12 bei juris).

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Wiedereinsetzung ist deshalb zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (vgl. dazu BVerfG NJW 95, 3173; BGH NJW 2011, 683; Zöller, a.a.O., § 233 ZPO, Rdnr. 21).

    Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99 - Rdnr. 45 bei juris; NJW 2006, 1579 - Rdnr. 10 bei juris; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. IX ZB 75/15 - Rdnr. 16 bei juris).

  • BGH, 13.12.1999 - II ZR 225/98

    Darlegung - Glaubhaftmachung - Wiedereinsetzungsgesuch - Wiedereinsetzungsfrist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Zur Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 18 Abs. 3 Satz 1 FamFG) und damit zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag, aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach der Behebung des Hindernisses gestellt wurde (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit BGHZ 5, 157/160, vgl. zuletzt BGH NJW 2000, 592 - Rdnr. 3 bei juris).

    Davon kann nur abgesehen werden, wenn die (Wiedereinsetzungs-)Frist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten ist (BGH NJW 2000, 592 - Rdnr. 3 bei juris mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 19.12.2012 - XII ZB 61/12

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist in einer Familiensache im

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Wenn somit der (nicht täglich und auch nicht direkt zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht fahrende) Kurierdienst den Schriftsatz nicht so zeitig zum Rechtsmittelgericht befördert hat, dass dadurch die Frist gewahrt werden konnte, ist dieses Risiko von dem Verfahrensbeteiligten zu tragen, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (vgl. BGH MDR 2016, 1164 - Rdnr. 13 f. bei juris; BGH FamRZ 2013, 436 - Rdnr. 12 bei juris).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99 - Rdnr. 45 bei juris; NJW 2006, 1579 - Rdnr. 10 bei juris; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. IX ZB 75/15 - Rdnr. 16 bei juris).
  • BGH, 17.08.2011 - XII ZB 50/11

    FamFG §§ 39, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1; ZPO §§ 233, 237

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Das Amtsgericht ist richtiger Adressat allein für die Beschwerdeschrift; das Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als dem - nach § 19 Abs. 1 FamFG - für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung berufenen Gericht einzureichen (vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 19 Rdnr. 3, Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 10; vgl. BGH FamRZ 2013, 1385 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2011, 1649 - Rdnr. 15 bei juris).
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Wiedereinsetzung ist deshalb zu gewähren, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht eingegangen ist, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden konnte (vgl. dazu BVerfG NJW 95, 3173; BGH NJW 2011, 683; Zöller, a.a.O., § 233 ZPO, Rdnr. 21).
  • BGH, 26.06.2013 - XII ZB 83/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Familienstreitsache: Pflicht des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Das Amtsgericht ist richtiger Adressat allein für die Beschwerdeschrift; das Wiedereinsetzungsgesuch ist dagegen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht als dem - nach § 19 Abs. 1 FamFG - für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung berufenen Gericht einzureichen (vgl. dazu Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl., § 19 Rdnr. 3, Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. § 18 Rdnr. 10; vgl. BGH FamRZ 2013, 1385 - Rdnr. 17 bei juris; FamRZ 2011, 1649 - Rdnr. 15 bei juris).
  • BGH, 12.05.2016 - IX ZB 75/15

    Zurechenbares Verschulden der Prozessbevollmächtigten an der Nichteinhaltung der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Das im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge Gebotene darf sich nicht nur an dem Interesse der Rechtssuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss, weshalb dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes nicht allgemein abgenommen und auf das unzuständige Gericht verlagert werden kann (BVerfGE 93, 99 - Rdnr. 45 bei juris; NJW 2006, 1579 - Rdnr. 10 bei juris; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016, Az. IX ZB 75/15 - Rdnr. 16 bei juris).
  • BGH, 12.11.1997 - XII ZB 66/97

    Beginn der Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages

    Auszug aus OLG Brandenburg, 23.12.2019 - 9 UF 104/18
    Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt zu laufen, wenn das Hindernis für die Versäumung weggefallen ist; das heißt hier, sobald die Beschwerdeführerin bzw. ihr/e Verfahrensbevollmächtigte/r von der Fristversäumung Kenntnis erhalten hat bzw. Kenntnis erlangt haben müsste, also bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (vgl. BGH FamRZ 1998, 359 - Rdnr. 6 bei juris).
  • BGH, 14.02.1952 - IV ZR 137/51

    Beischreibungsvermerk im Geburtsregister

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